§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis „Leselust in Garbsen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist die Stadt Garbsen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtbibliothek in Garbsen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Das geschieht insbesondere durch folgende Aktivitäten:
- Der Verein unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Stadtbibliothek.
- Der Verein fördert das Lesen bei Kindern und Jugendlichen in Kindergärten und Schulen.
- Der Verein unterstützt die Stadtbibliothek bei Gruppenführungen vom Kindergarten bis Seniorenclub.
- Der Verein wirbt Spenden ein.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer/in mit besonderen Aufgaben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Beschluss des Haushaltsplanes
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüferberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschluss über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.
g) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die/der Schriftführer/in fertigt ein Ergebnisprotokoll über die Mitgliederversammlung an. Der/die Vorsitzende zeichnet es ab.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird pro Kalenderjahr erhoben und jeweils zum 1. Januar für das laufende Jahr fällig.
(2) Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Der Beitrag ist spätestens zum 15. des folgenden Monats nach dem Eintrittsmonat zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag auf Antrag ermäßigen.
§ 7 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Garbsen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Stadtbibliothek zu verwenden hat.
Garbsen, den 28. März 2006